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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.11.1999
Aktenzeichen: 11 AR 38/99
Rechtsgebiete: HausratsVO, BGB, GVG, ZPO
Vorschriften:
HausratsVO § 11 | |
BGB § 283 | |
GVG § 23b I Nr. 8 | |
ZPO § 36 I Nr. 6 | |
ZPO § 802 | |
ZPO § 893 11 |
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 05.11.1999 - 11 AR 38/99 -
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
Karlsruhe, 05. November 1999
In Sachen
Beschluß
Tenor:
Das Amtsgericht - Familiengericht - K ist zuständig.
Gründe
Das Amtsgerichts - Familiengericht - K ist für die Entscheidung über Klageantrag Nr. 1 ausschließlich zuständig.
1. Die Zuständigkeit des Familiengerichtes ergibt sich nicht bereits aus dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts denn dieser entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, weil der Beklagten vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
2. Die Zuständigkeit folgt aber aus §§ 893 Abs. 2, 802 ZPO. Danach ist für Klagen auf Leistung des Interesses anstelle des titulierten Herausgabeanspruchs das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Hier verlangt der Kläger Schadensersatz, weil seine Vollstreckung aus dem vom Familiengericht geschaffenen Hausratstitel erfolglos war. Für die Entscheidung über diesen Anspruch ist das Familiengericht ausschließlich zuständig (so schon Landgericht München II Beschluß vom 16.10.1991, FamRZ 1992, 335).
Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf Anfrage des Senates mitgeteilt, daß es an seiner gegenteiligen, im Beschluß vom 13.01.1982 (FamRZ 1982, 507) vertretenen Auffassung nicht festhält (AS 102).
3. Die Zuständigkeit des Familiengerichtes erstreckt sich aber nicht auf die mit den Klageanträgen 2, 3 und 4 geltend gemachten Ansprüche. Insoweit handelt es sich um Ansprüche betreffend ein gemeinsames Bankkonto, das die Parteien aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches eingerichtet haben, sowie um Ansprüche aus dem (früheren) Miteigentum an dem Hausgrundstück mithin nicht um Familiensachen.
Im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - K für Klageantrag Nr. 1 ist gleichwohl nur dieses Gericht im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständig zu bestimmen. Sollte sich der Kläger nicht entschließen, seine Klageanträge 2 bis 4 zurückzunehmen und in einem getrennten Rechtsstreit anhängig zu machen, so wäre das Familiengericht auch dafür zuständig, auf Antrag des Klägers über eine Prozeßtrennung gemäß § 145 ZPO und eine Teilverweisung des Rechtsstreits zu befinden (vgl. hierzu SChlHOLG, SchlHA 1979, 192 f).
Ende der Entscheidung
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